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   VG Regensburg, 10.04.2018 - RN 12 K 17.327   

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VG Regensburg, 10.04.2018 - RN 12 K 17.327 (https://dejure.org/2018,8663)
VG Regensburg, Entscheidung vom 10.04.2018 - RN 12 K 17.327 (https://dejure.org/2018,8663)
VG Regensburg, Entscheidung vom 10. April 2018 - RN 12 K 17.327 (https://dejure.org/2018,8663)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 820 Abs. 1 S. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BayBesG Art. 15 Abs. 2
    Rechtswidrige Rückforderung von Anwärterbezügen

  • rewis.io

    Rechtswidrige Rückforderung von Anwärterbezügen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 A 9.00

    Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

    Auszug aus VG Regensburg, 10.04.2018 - RN 12 K 17.327
    Diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (BVerwG, Urteil vom 13.9.2001 - 2 A 9/00 - juris, Rn. 14).

    Dies stellt eine Zweckverfehlung im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, sodass gemäß Art. 15 Abs. 2 S. 1 BayBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB ein Rückforderungsanspruch des Dienstherren gegenüber dem Anwärter besteht (BVerwG, Beschluss vom 03.07.2009 - 2 B 13/09 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9/00 -, juris, Rn. 12; Hebeler/Kersten/Lindner, Hdb BesR, 1. Aufl. 2015, § 14 Rn. 89).

    Die für Zeiten des Studiums gewährten Anwärterbezüge haben den Charakter von Studienförderungsmitteln (Buchwald in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 69. Update 11/17, § 59 BBesG Rn. 19), d.h. der Anwärter erhält eine Studienförderung, die der sonstige, nicht im Anwärterstatus Studierende nicht erhält (BayVGH, Beschluss vom 22.02.2001 - 3 B 96.2154 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9/00 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 10.02.2000 - 2 A 6/99 -, juris, Rn. 17).

    Entgegen der Ansicht des Beklagten (Schriftsatz vom 24.01.2017, Seite 4) ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9/00 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10.02.2000 - 2 A 6/99 -, juris) nicht, dass die Auflage erkennbar auch diesem Zweck dienen soll (so unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Urteile des BVerwG auch BayVGH, Beschluss vom 22.02.2001 - 3 B 96.2154 -, juris, Rn. 16).

  • VGH Bayern, 22.02.2001 - 3 B 96.2154
    Auszug aus VG Regensburg, 10.04.2018 - RN 12 K 17.327
    Bei dieser "Auflage" handelt es sich nicht um eine Auflage gemäß Art. 36 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), sondern um eine besondere Zweckbestimmung, die durch die Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird, mit der Folge, dass bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag die Bezüge "zu viel" gezahlt sind und durch Leistungsbescheid zurückgefordert werden können (BayVGH, Beschluss vom 22.02.2001 - 3 B 96.2154 -, juris, Rn. 11 m.w.N.).

    Die für Zeiten des Studiums gewährten Anwärterbezüge haben den Charakter von Studienförderungsmitteln (Buchwald in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 69. Update 11/17, § 59 BBesG Rn. 19), d.h. der Anwärter erhält eine Studienförderung, die der sonstige, nicht im Anwärterstatus Studierende nicht erhält (BayVGH, Beschluss vom 22.02.2001 - 3 B 96.2154 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9/00 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 10.02.2000 - 2 A 6/99 -, juris, Rn. 17).

    Der Dienstherr eines Anwärters mag auch ein legitimes Interesse haben, Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters nur für den Fall einer späteren Verwendung des Anwärters endgültig zu erbringen und wäre wohl auch nicht gehindert, eine Auflage so zu gestalten, dass dies möglich ist (so auch BayVGH, Beschluss vom 22.02.2001 - 3 B 96.2154 -, juris, Rn. 16).

    Entgegen der Ansicht des Beklagten (Schriftsatz vom 24.01.2017, Seite 4) ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9/00 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10.02.2000 - 2 A 6/99 -, juris) nicht, dass die Auflage erkennbar auch diesem Zweck dienen soll (so unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Urteile des BVerwG auch BayVGH, Beschluss vom 22.02.2001 - 3 B 96.2154 -, juris, Rn. 16).

  • BVerwG, 10.02.2000 - 2 A 6.99

    Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

    Auszug aus VG Regensburg, 10.04.2018 - RN 12 K 17.327
    Die für Zeiten des Studiums gewährten Anwärterbezüge haben den Charakter von Studienförderungsmitteln (Buchwald in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 69. Update 11/17, § 59 BBesG Rn. 19), d.h. der Anwärter erhält eine Studienförderung, die der sonstige, nicht im Anwärterstatus Studierende nicht erhält (BayVGH, Beschluss vom 22.02.2001 - 3 B 96.2154 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9/00 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 10.02.2000 - 2 A 6/99 -, juris, Rn. 17).

    Entgegen der Ansicht des Beklagten (Schriftsatz vom 24.01.2017, Seite 4) ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9/00 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10.02.2000 - 2 A 6/99 -, juris) nicht, dass die Auflage erkennbar auch diesem Zweck dienen soll (so unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Urteile des BVerwG auch BayVGH, Beschluss vom 22.02.2001 - 3 B 96.2154 -, juris, Rn. 16).

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91

    Anwärterbezüge - Mindeststudientzeit - Fachschule

    Auszug aus VG Regensburg, 10.04.2018 - RN 12 K 17.327
    Eine Zweckbestimmung, wie sie nach dem oben Gesagten auch die Auflage im Sinne des Art. 75 Abs. 2 BayBesG darstellt, dass die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund endet, erfordert eine tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck; eine solche Einigung kann stillschweigend erfolgen und wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere dies erkennt und durch die widerspruchslose Annahme zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung billigt (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28/91 -, juris, Rn. 32).
  • VG Berlin, 20.10.2004 - 5 A 254.02
    Auszug aus VG Regensburg, 10.04.2018 - RN 12 K 17.327
    Der Beklagte hat seine gegenteilige Ansicht ebenso wenig näher begründet wie das von ihm als Grundlage seiner Auffassung zitierte Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 5 A 254.02 -, juris, Rn. 21).
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